Wurde vermietetes Grundeigentum durch ein Darlehns finanziert, sind die gezahlten Darlehnszinsen regelmäßig Werbungskosten bei den mit dem Grundstück erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH jedoch nicht für die Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer Ablösung des Darlehns (etwa bei einem Verkauf des Grundstücks) zu zahlen ist.
Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann – als Veräußerungskosten – dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Dezember 2005 – VIII R 34/04