Mit einer recht ungewöhnlichen Vertragsklausel im Rahmen einer Landpacht hatte sich der Bundesgerichtshof nun zu beschäftigen.
Der Pächter eines Landpachtvertrages hatte eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm „ein Vorpachtrecht“ eingeräumt wird, gestellt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Klausel, da der der Inhalt dieses Rechts nicht näher ausgestaltet wurde, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
In dem entschiedenen Fall ist der Beklagte Eigentümer mehrerer Grundstücke. Er verpachtete sie mit Vertrag vom 08.01.2001 für mehrere Jahre an den Kläger1, konkret von März 2001 bis zum 30. September 2014. Das Vertragsmuster wurde von dem Kläger (dem Pächter) gestellt. § 11 des Vertrages bestimmt:
„Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtsrecht eingeräumt.“
Am 08.01.2013 verpachtete der Beklagte die Flächen ab dem 01.10.2014 für die Dauer von zwölf Jahren an die Streithelferin. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er das Vorpachtrecht ausübe. Dem widersprach der Beklagte.
Das Amtsgericht Mgdeburg hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten aufgrund der Ausübung des Vorpachtrechts ein Vertrag mit dem Inhalt des Vertrages vom 08.01.2013 zustande gekommen ist1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat ebenso wie die Widerklage, mit der festgestellt werden soll, dass zwischen den Parteien in dem Landpachtvertrag vom 01.03.2001 kein Vorpachtrecht wirksam vereinbart worden ist, beim Oberlandesgericht Naumburg keinen Erfolg gehabt2).
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der zuständige Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die in § 11 des Landpachtvertrages enthaltene Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Unter Anwendung dieses Maßstabs folgt die Intransparenz jedenfalls daraus, dass bei einem Vorpachtrecht, das – wie hier – einem Pächter ohne weitere Konkretisierung eingeräumt wird, unklar bleibt, für wie viele Fälle es gelten soll und auf welchen Zeitraum es sich erstreckt. Im Gesetz ist das Vorpachtrecht nicht geregelt. Dass die gesetzlichen Vorschriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind, vermag an der fehlenden Bestimmtheit nichts zu ändern, weil diese Vorschriften wegen der Unterschiede zwischen Kauf und Pacht für die hier maßgebliche Frage des Entstehens des Vorpachtrechts nicht aussagekräftig sind. Für den Verpächter sind deshalb die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichend zu erkennen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2017 – LwZR 5/16
- AG Magdeburg, Urteil vom 29.07.2015 – 12 Lw 10/15 [↩]
- OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2016 – 2 U 59/15 (Lw [↩]