Schafft ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut an, und ändert sich dessen betriebliche und/oder private Nutzung in den nachfolgenden Jahren, so ist nach § 15a UStG meist der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug anzupassen. Diese Bestimmung hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2002 neu gefasst und dieser Änderung auch Rückwirkung für noch nicht bestandskräftig veranlagte Vorgänge aus den Vorjahren zugestanden,wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges aufgrund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Die einschlägige Bestimmung des § 15a Abs. 1 S. 1 UStG lautet seither:
„Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.“
Die Rückwirkende Geltung dieser neuen Regelung hat nun die Zustimmung des Bundesfinanzhofs gefunden. Nach dessen Auffassung enhält die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003, nach der § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden ist, enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.07.2005 V R 32/04