Warenautomat ist eine bauliche Anlage

Ein Warenautomat ist eine bauliche Anlage und unterliegt, wie das OVG Münster jetzt in einem Beschluss deutlich herausstellt, als bauliche Anlage den Vorschriften des Baurechts. Liegt formelle und materielle Illegalität vor, so ist die Anordnung der Entfernung verhältnismäßig, da dieser mit geringem Aufwand und vor allem ohne Substanzverlust entfernt werden kann. Ein wirtschaftlicher Schaden entsteht ebenfalls nicht, da der Warenautomat an anderer, baurechtlich unbedenklicher Stelle sofort wieder in Betrieb genommen werden kann.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Juni 2007 – 7 B 573/07