Unter Wohnungseigentümern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten – ob aus guten Gründen oder eher fragwürdigen …
Festzustellen ist jedenfalls, dass man sich auch über Pflanzen im Treppenhaus streiten kann.
So geschehen vor dem Amtsgericht Offenbach am Main und nachfolgend in der Berufungsinstanz, dem Landgericht Frankfurt am Main.
In einem Treppenhaus wurden durch einen Wohnungseigentümer an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Dies passte einem anderen Wohnungseigentümer nicht und er klagte auf Beseitigung.
Das Amtsgericht Offenbach am Main gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Beseitigung1.
Die Berufung des beklagten Wohnungseigentümers hatte Erfolg:
Das Landgericht Frankfurt am Main verneint insofern, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist.
Eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand sei nicht ersichtlich.
Insofern lege das Amtsgericht Offenbach am Main zwar zutreffend den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG an, so das Landgericht Frankfurt am Main. Dieser regelt den „Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG. Vorrangige Regelungen, durch Beschluss oder Vereinbarung, existieren vorliegend nicht. Die Kläger bzw. die übrigen Eigentümer müssten daher durch die streitgegenständliche Nutzung des Treppenhauses durch die Beklagte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erleiden.
Es ist also danach zu fragen, so das Landgericht Frankfurt am Main, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung, also ein Nachteil, vorliegt. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden. Dies ist wiederum nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, so das Landgericht Frankfurt am Main. Diese Beeinträchtigung muss dann weiterhin über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Hierbei ist das Abstellen von Sachen im Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht an sich zu untersagen2.
Gemessen an diesen Grundsätzen verneint das Landgericht Frankfurt am Main eine Störung durch den derzeitigen Zustand im zuvor genannten Sinne. Es kann hier nicht auf den Maßstab betreffend bauliche Veränderung, also die Veränderung des optischen Gesamteindruckes abgestellt werden. Eine bauliche Veränderung liegt unzweifelhaft nicht vor, da nicht dauerhaft in die Substanz des Eigentums eingegriffen wird.
Eine Störung behauptet die Klägerseite insofern, als das Treppenhaus als Rettungsweg verengt sei.
Auf Grundlage der vorgelegten Fotos ist dies jedoch nach Auffasung des Landgerichts Frankfurt am Main nicht der Fall. Wie auf den vorgelegten Fotos zu sehen sei, nehmen die Pflanzen und sonstigen von der Beklagten aufgestellten Sachen nur einen geringen Teil der Fläche des Treppenhauses ein. Sie befinden sich allesamt in unmittelbarer Nähe zu Fenstern oder Wänden und versperren daher den Treppenaufgang nicht. Der Durchgang im Treppenaufgang ist, wenn überhaupt, nur unerheblich beeinträchtigt. Insgesamt handelt es sich bei dem derzeitigen Zustand um eine Nutzung, welche den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Darüber hinaus handelt es sich bei der „Dekoration des Treppenhauses“ um sozialadäquates Verhalten. Dies zeigt sich schon daran, dass vor den Fenstern des Treppenhauses mit Fensterbänken vergleichbare Absätze vorhanden sind. Diese werden durch das Aufstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen ihrem Zweck gemäß genutzt. Eine Dekoration freier Flächen im Treppenhaus ist als übliche Nutzung solcher Flächen zu bewerten. Ob dies den Geschmack aller Sondereigentümer trifft, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die im Treppenhaus abgestellten Sachen nicht ihrer Natur nach anstößig2.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Rücksichtnahmeverpflichtungen vor. Der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer wird kaum berührt. Auch diese haben die Möglichkeit Pflanzen oder andere Sachen im Treppenhaus abzustellen. Die betroffenen Flächen würden ansonsten wohl nicht genutzt werden.
Letztlich liegt auch kein Fall des faktischen Alleingebrauchs vor, so das Landgericht Frankfurt am Main weiter. Die Gemeinschaftsfläche wird nur in geringem Maße von der Beklagten genutzt. Insbesondere ist der freie Zugang durch das Treppenhaus gewährleistet. Auch anderen Eigentümern ist es möglich, Pflanzen oder Dekorationsgegenstände im Treppenhaus, etwa auf den Fensterbänken, aufzustellen. Sollte es insofern zum Konflikt kommen, bleibt es den Eigentümern vorbehalten, den Gemeingebrauch durch Beschluss zu regeln, §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG. Entsprechendes gilt auch für den Fall der weitergehenden bzw. intensiveren Nutzung der Gemeinschaftsfläche durch die Beklagte und/oder andere Sondereigentümer, so das Landgericht Frankfurt am Main abschliessend.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2019 – 2-13 S 94/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0314.2.13S94.18.00
- AG Offenbach am Main, Urteil vom 27.04.2018 – 320 C 106/15 [↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.1996 – 3 Wx 88/96 [↩] [↩]