Hauseigentümer sind aufgrund der jeweiligen kommunalen Satzung in aller Regel für den Winterdienst vor ihrem Hausgrundstück zuständig. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dies natürlich genauso, d.h. diese haben ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass vor ihrem Grundstück ordnungsgemäß geräumt wird, da es unerheblich ist, ob es sich um einen einzelnen Hauseigentümer handelt oder um eine Gemeinschaft.
Die Beauftragung eines externen Winterdienstes kann die Wonungseigentümervervon der WEG eingesetzte Hausversammlung vornehmen.
Aber für welche Tätigkeiten des Winterdienstes kann dies geschehen? Kann die Wohnungseigentümerversammlung auch beschliessen, dass der Winterdienst für die Räumung eines öffentlichen Weges beauftragt wird?
Hiermit hat sich das Landgericht Hamburg auseinandergesetzt. Es handelt sich zwar nicht um eine aktuell ergangene Entscheidung, jedoch ist sie es aufgrund der aktuellen Witterungsverhältnisse und der Jahreszeit wert, erwähnt zu werden.
Ein Wohnungseigentümer wandte sich u. A. gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, den beauftragten Winterdienst auch einen öffentlichen Weg räumen zu lassen.
Das Amtsgericht Hamburg hatte den entsprechenden Beschluss für nichtig erklärt1. Es fehle an der notwendigen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft. Für die Regelung von Maßnahmen, die keine Verwaltungsangelegenheit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darstellten, bestehe keine Beschlusskompetenz i.S.d. § 21 Abs. 1, 3 und 4 WEG. Bei dem streitgegenständlichen Winterdienst handele es sich nicht um eine Verwaltungsaufgabe der Gemeinschaft. Allein das Interesse von einigen Eigentümern, den Weg in der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage auch nach Schneefall nutzen zu können, begründe keine Verwaltungsangelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Landgericht Hamburg sieht dies anders und hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen:
Der Eigentümergemeinschaft fehlt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg weder die Beschlusskompetenz, noch widerspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Begriff der Verwaltung i.S.d. § 21 WEG ist weit zu verstehen2. Ob und in welchem Umfang die Wohnungseigentümer (auch freiwillig) für den Zustand benachbarter (öffentlicher) Fläche Sorge tragen, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg keine Frage der generellen Beschlusskompetenz, sondern eine Frage ordnungsgemäßer Verwaltung. Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Zusammenhang die beschlossene Maßnahme mit den Gegebenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft steht. So besteht beispielsweise eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für den Erwerb einer Teilfläche eines Nachbargrundstücks3. Vorliegend müssen die Wohnungseigentümer einen einen Teil des Weges der öffentlichen Grünanlage benutzen, um überhaupt zu den Eingängen der Objekte E. Weg und D. Weg zu gelangen. Der Weg verbindet zudem die vorgenannten Eingänge. Er dient daher unmittelbar auch dem Gemeinschaftseigentum, so dass eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 1 WEG im Hinblick auf den Winterdienst besteht.
Der Beschluss widerspricht auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung; § 21 Abs. 3 WEG. Der streitgegenständliche Winterdienst erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil er bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten nützlich ist. Der Weg der öffentlichen Grünanlage wird von der Freien und Hansestadt Hamburg im Winter weder geräumt noch gestreut. Der beschlossene Winterdienst ermöglicht es den Wohnungseigentümern daher, vom E. Weg kommend gefahrlos, zum Eingang des Objektes D. Weg zu gelangen und umgekehrt. Dass beide Häuser auch über Laubengänge verbunden sind, ist unschädlich. Insoweit steht es im Ermessen der Wohnungseigentümer, den Weg der öffentlichen Grünanlage als weiteren Verbindungsweg zwischen den Häusern auch im Winter nutzbar zu halten.
Dies gilt – so das Landgericht Hamburg weiter – auch unter Berücksichtigung der Zusatzkosten von bis maximal 800,- € im Jahr. Da der Winterdienst nach Bedarf ausgeführt und entsprechend abgerechnet wird, waren die zusätzlichen Kosten im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bezifferbar und mussten im Rahmen der Beschlussfassung nicht genannt werden.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 – 318 S 95/16
- AG Hamburg, Urteil vom 12.09.2016 – 22a C 433/14 [↩]
- BGH, Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 [↩]
- BGH, Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 75/15, ZWE 2016, 250-251 [↩]