Wenn der Steuerfahnder 2x klingelt

Die Steuerfahndung steht vor der Tür. Was nun?

Das Wichtigste: Ruhe bewahren und Schweigen!

Die wichtigsten Verhaltensregeln:

  • Keine Aussagen und auch keine spontanen Äußerungen. Was einmal gesagt ist, ist in der Welt und kann später meist auch nicht wieder rückgängig gemacht werden. In der Durchsuchungssituation sind Sie unweigerlich nervös. Ein juristisch fundiertes Abwägen was sinnvoll zu sagen wäre, ist in dieser Situation nicht möglich. Lassen Sie sich auch nicht auf Angebote ein wie „Erzählen Sie doch mal, wie es war, dann können wir uns die Durchsuchung sparen“ oder : „Ein Geständnis hilft immer.“.
  • Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an! Auch wenn die Steuerfahnder Ihnen untersagen können, mit dritten Personen Kontakt auf zu nehmen, die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt darf Ihnen nicht verwehrt werden.
  • Geben Sie die Unterlagen nicht freiwillig heraus, sondern lassen Sie alles beschlagnahmen. Widersprechen Sie gleichzeitig formell der Beschlagnahme.
  • Dulden Sie die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen, aber helfen Sie nicht selber mit. Einzige Ausnahme: Es kann Sinn machen, einen Hinweis darauf zu geben, wie sich die gesuchten Akten finden, damit die Fahnder nicht die gesamte Wohnung oder das gesamte Büro durchstöbern. Auch macht es Sinn, einen Tresor auf Anforderung selbst zu öffnen, damit er danach noch weiter benutzbar ist.
  • Wichtig auch: Die Unterlagen darf nur die Steuerfahndung oder ein Staatsanwalt prüfen. Die Polizei darf die Unterlagen nur einpacken und muss sie versiegeln. Bestehen Sie darauf.
  • Unterbinden Sie Befragungen dritter Personen (Familienangehörige, Mitarbeiter, Kunden). Auch diese Zeugen haben das Recht, sich vor einer Aussage von einem Anwalt nach Wahl beraten zu lassen. Aussagen müssen auch von Zeugen nur auf Vorladung bei der Staatsanwalt oder der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes gemacht werden, nie aber anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme!
  • Sollen Unterlagen beschlagnahmt werden, die Sie beruflich oder privat dringend benötigen, bitten Sie den Durchsuchungsleiter, hiervon Kopien machen zu können.
  • Lassen Sie sich von den Durchsuchungsbeamten ein Verzeichnis aller Gegenstände anfertigen, die mitgenommen bzw. beschlagnahmt wurden. Hierzu sind die Fahnder nach § 107 StPO verpflichtet. Achten Sie bei diesem Verzeichnis auf eine möglichst genaue Beschreibung aller Gegenstände. Also nicht „5 Aktenordner“, sondern „1 Ordner Bankbelege Deutsche Bank“, „1 Ordner Rechnungen 2003“, „1 Ordner Haus Köln“ usw. Oftmals ist auch sinnvoll, die Seiten vor Ort durchzunummerieren und die Seitenzahlen in dem Verzeichnis zu vermerken, so kann später kein Streit darüber entstehen, ob etwas fehlt
  • Lassen Sie sich zum Abschluss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aushändigen. Auch hierauf haben Sie ein Recht.
  • Holen Sie sich danach so schnell wie möglich anwaltlichen Rat ein.
  • Und ein Hinweis zum Schluss: Versuchen Sie bitte nie, hinter dem Rücken der Fahnder noch schnell Beweismittel zu vernichten, denn dies kann die Annahme einer Verdunklungsgefahr und damit einen Haftgrund begründen!

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