Wer ist der Informant?

Wer wegen Steuerverkürzung beim Finanzamt angezeigt worden ist, kann vom Finanzamt nicht die Benennung des Informanten verlangen, wenn die Information im Wesentlichen zutrifft

Darf das Finanzamt die Identität eines Anzeigeerstatters gegenüber dem angezeigten Steuerbürger geheim halten? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt für den Fall bejaht, dass der Informant im Wesentlichen die Wahrheit berichtet hat und sich daraus steuerliche Konsequenzen ergeben haben. Aber: Entscheidend ist jedoch immer eine genaue Abwägung im Einzelfall. Es stehen sich zwei wichtige Prinzipien gegenüber, die zum Ausgleich gebracht werden müssen: Einerseits das Persönlichkeitsrecht des Steuerbürgers, andererseits das Steuergeheimnis, dessen Zweck die möglichst vollständige Erschließung der Steuerquellen ist. Sagt der Informant die Unwahrheit, gebieten weder das Steuergeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Geheimhaltung seiner Identität und das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten – oder was davon bekannt ist – preisgeben.

Bei dieser Abwägung spielt nach Ansicht des BFH das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 5. September 2005 keine Rolle, weil im Bereich des Steuerrechts das Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung vorrangig ist.

Seit dem 1. April 2005 ist ausschließlich der Bundesfinanzhof für eine gerichtliche Entscheidung darüber zuständig, ob die Weigerung des Finanzamtes, einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu gewähren, rechtmäßig ist.

Hat das Finanzgericht nach dem 31. März 2005 über einen Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht entschieden, ist diese Entscheidung auf Beschwerde hin aufzuheben; der BFH trifft über die Frage der Akteneinsicht eine eigene Entscheidung.

Die Identität eines Anzeigeerstatters kann gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz regelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.12.06 – V B 163/05