Die Aufwendungen für Werbegeschenke, die einem Kandidat für seine Wahl in den Personalrat einer Behörde entstehen, sind, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt veröffentlichtem Urteil, als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Damit gab das FG einem Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft recht, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke wie z.B. Schlüsselanhänger und Taschenkalender im Wert von etwa ? 500 verteilt hatte. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen als solche für ?Gewerkschaftspropagandamaterial? angesehen und den Abzug versagt. Dieser Einschätzung folgte das Finanzgericht nicht. Die Richter weisen vielmehr darauf hin, dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten sowohl für eine Gewerkschaft als auch als Mitglied in einem Personalrat der Sicherung und Verbesserung des eigenen Berufsbereichs dienten und daher in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers stünden. Eine private Mitveranlassung bei der Verteilung der Werbegeschenke verneinten die Richter.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2007 -7 K 9184/06 B (rechtskräftig)