Wiederholtes Freilaufenlassen von Hunden auf Gemeinschaftsflächen: fristlose Kündigung des Mietvertrages

Die Kombination Mietrecht und Hundehaltung führt immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen – ob es z.B. um die Frage geht, ob eine WEG generell spielende Hunde im Garten erlauben darf oder darum, dass der Vermieter Schadenersatz für von Hunden verursachte Kratzspuren auf dem Parkett verlangt.

Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem Mieter ihre zwei Hunde auf Gemeinschaftsflächen frei haben herumlaufen lassen, obgleich dies nach der Hausordnung verboten war und sie mehrfach abgemahnt wurden.

Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen1 an, die die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung der Mietwohnung für rechtmässig hielten.

Die Vorinstanzen haben die (fristlose, hilfsweise ordentliche) Kündigung der Klägerin für begründet erachtet, weil die Beklagten insoweit unstreitig ihre beiden Hunde trotz mehrerer Abmahnungen weiter unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, hätten herumlaufen lassen.

Im Rahmen eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an den Bundesgerichtshof (zusammen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde) hat dieser festgetsellt, dass das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat

Das von den beklagten Mietern nicht in Abrede gestellte Verhalten – freies Laufenlassen ihrer Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) des Anwesens entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen – stellt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar.

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass einer solchen (beharrlichen) Pflichtverletzung unter den von ihm festgestellten Umständen ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, lässt schon einen einfachen Rechtsfehler nicht erkennen und erst recht nicht einen solchen, der die Zulassung der Revision erforderte, so der Bundesgerichtshof.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts 2 von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.20153 ab. Aus dieser Entscheidung, die
eine behauptete Störung des Hausfriedens durch exzessives Rauchen innerhalb der Mietwohnung betraf, lässt sich nichts für die Auffassung der Beklagten herleiten, dass der hier zu beurteilenden (beharrlichen) vertragswidrigen Nutzung der Gemeinschaftsflächen nur dann das eine Kündigung rechtfertigende Gewicht zukommen könnte, wenn sich Mitmieter hierdurch gestört gefühlt hätten und konkrete Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen nachgewiesen wären.

Unabhängig davon haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Mitmieter durch das oben genannte Verhalten der Beklagten auch gestört gefühlt, auf deren Beschwerden die Klägerin in der Folgezeit mit Abmahnungen und nach deren Erfolglosigkeit mit der Kündigung
des Mietvertrages gegenüber den Beklagten reagiert hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2020 – VIII ZR 328/19

ECLI:DE:BGH:2020:020120BVIIIZR328.19.0

  1. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 18.02.2019 – 237 C 287/18; LG Berlin, Beschluss vom 18.11.2019 – 64 S 78/19 []
  2. LG Berlin, Beschluss vom 18.11.2019 – 64 S 78/19 []
  3. BGH, Urteil vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14, NJW 2015, 1239 []