Der Versicherte hatte unstreitig einen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Seine gesetzliche Krankenversicherung schlug ihm zwei passende Einrichtungen vor; der Versicherte verlangte aus verschiedenen Gründen die Bewilligung der Maßnahme in einer dritten Klinik, die ebenso gut für die Behandlung in seinem Fall geeignet war und mit der ebenfalls ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 SGB V bestand.
Der Versicherte entschied sich für die von ihm gewählte Einrichtung und verlangte die Kosten von der Krankenkasse ersetzt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, daß die sogenannten „Sowieso-Kosten“, also die Kosten, die der beklagten Versicherung auch bei Unterbringung in der von ihr vorgeschlagenen Einrichtung entstanden wären, von ihr zu begleichen sind.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2007 – L 4 KR 2071/05