Der Hinweis auf eine „Gewinn-Auskunft“ unter Angabe einer 0190-Telefonnummer stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere irreführende Werbung dar, weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt werde. Nach § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Eine Aufforderung, über eine 0190-Nummer einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechne zu dessen Teilnahmebedingungen. Ihr fehle die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall nicht erkennen könne, wofür der angeforderte „Organisationsbeitrag“ verwendet werde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juni 2005 – I ZR 279/02