Eine Rundfunkgebührenpflicht besteht nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen nicht für die lediglich private Nutzung des Autoradios durch einen Selbständigen. Die Fahrten eines Selbständigen von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle stellen nach Ansicht des VG eine solche rein „private“ Nutzung des Kraftfahrzeugs dar. In diesem Fahrzeug befindliche Zweitgeräte (Autoradio) unterfallen deshalb nicht gesondert der Rundfunkgebührenpflicht.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 26. April 2007 - 2 A 394/06