Berufsständische Versorgungswerke und Kindererziehungszeiten

Rentenversicherung muss volle Kindererziehungszeit auch bei Wechsel in ein Versorgungswerk anrechnen. Kindererziehungszeiten müssen in der Rentenversicherung auch dann vollständig anerkannt werden, wenn Mütter oder Väter vor Ablauf der 3jährigen Kindererziehungszeiten in ein berufsständisches Versorgungswerk wechseln. Das entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall hatte eine junge Mutter aus Eschborn anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin aufgenommen, war Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen geworden und hat sich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung, ihr die Kindererziehungszeiten in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen. Das lehnte die Versicherung
ab, da die Rechtsanwältin zum Zeitpunkt ihres Wechsels erst anderthalb Jahre Kindererziehungszeit realisiert habe. Den Rest müsse sie sich vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte anerkennen lassen. Die Darmstädter Richter gaben der Rechtsanwältin recht. Da das berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung vorsehe und da gleichzeitig ein Benachteiligungsverbot für Familien, deren Eltern sich der Kindererziehung widmen, gelte, müsse die gesetzliche Rentenversicherung hier als subsidiares System ?einspringen?. Ob die Satzung des Versorgungswerkes, die eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht vorsieht, verfassungskonform ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom LSG nicht zugelassen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2007 – L 2 R 366/05 ZVW

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