Betriebsunterbrechungs – Versicherung und Kapitalmangel

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen-BetriebsunterbrechungsVersicherung, nach der der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht, stellt einen Risikoausschluss dar. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BGH allerdings jedenfalls dann treuwidrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur der beschädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.

BGH, Urteil vom 16.11.2005 – IV ZR 120/04

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!