Verlagsneue Bücher unterliegen nur dann nicht der Buchpreisbindung, wenn sie verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen.
Dabei genügt es nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht, wenn die Bücher vom Händler nach subjektiver Einschätzung als „Mängelexemplare“ angesehen und auf der Außenfolie entsprechend gekennzeichnet werden. Es müssten sich auch objektive Mängel im Sinne der gesetzlichen Regelung feststellen lassen.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.07.2005 – 11 U 8/05
[gefunden in der Handakte]