Erleichterte Eintragung in die Handwerksrolle

Zwischenzeitlich wurde die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Neuregelung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sich künftig Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung in die Handwerksrolle eintragen lassen können. Sie können sich also, sofern sie über eine der handwerklichen Meisterprüfung mindestens gleichwertige Qualifikation verfügen, ohne weiteren Qualifikationsnachweis selbständig machen.

Gegenüber der bisherigen Regelung werden mit der neuen Rechtsverordnung keine Entsprechungslisten mehr erstellt, in denen Abschlussbezeichnungen den jeweiligen Handwerken zugeordnet werden. Diese Entsprechungslisten dienten den Handwerkskammern bisher als Prüf- und Entscheidungskriterium. Auf Grund der laufenden Anpassung an die berufs- und bildungspolitischen Erfordernisse ändert sich das Bildungsangebot nämlich kontinuierlich, etwa entfallen Prüfungen, Prüfungsabschlussbezeichnungen werden geändert und Bildungsangebote werden mit neuen Prüfungsabschlussbezeichnungen erlassen. Durch den Verzicht auf die Entsprechungslisten wird ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, da deren permanente Anpassung an veränderte Gegebenheiten nicht mehr erforderlich ist.

Außerdem erhalten die Handwerkskammern mit den neuen Regelungen einen größeren Entscheidungsspielraum; die starre Bindung an Entsprechungslisten, die auf Grund des fortschreitenden Bildungsangebots einem laufenden Aktualitätsverlust unterworfen wären, entfällt.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vm 29. Juni 2005, BGBl. I S. 1935

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