Zum 30. April 2007 ist eine die EU-Richtlinie über die Haftung für Umweltschäden in Kraft getreten. Die neue Richtlinie ist die erste EU-Vorschrift, die ausdrücklich auf dem im EG-Vertrag festgeschriebenen Verursacherprinzip basiert. Sie soll sicherstellen, dass Umweltschäden in der EU künftig vermieden oder behoben werden und die Verursacher zur Verantwortung gezogen werden.
Umweltschäden umfassen nach dieser Richtlinie Schäden an Gewässern, natürlichen Lebensräumen und der Tier- und Pflanzenwelt sowie die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch die Verunreinigung von Böden. Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die Richtlinie bis 30. April 2007 in nationales Recht umzusetzen, bisher sind nur Italien, Lettland und Litauen dieser Forderung nachgekommen. In Deutschöland soll die Richtlinie durch das Umweltschadengesetz umgesetzt werden, ein Entwurf dieses Gesetzes liegt seit dem 4. März 2005 vor.
Dieses neue Umweltschadensgesetz wird jedoch keine rückwirkende Geltung aufweisen. Es bezieht sich nur auf Umweltschäden, die nach Inkrafttreten verursacht werden. Die so genannten Altfälle werden nach den bekannten Regelungen etwa des Wasserhaushaltsgesetzes und des Umwelthaftungsgesetzes beurteilt.