Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist, weil der Urheber im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs- ebenso wie die Schutzdauer anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern angemeldeter Geschmacksmuster – höchstens 15 Jahre betragen.
BGH, Beschluss vom 28. 07.2005 – I ZB 20/05