Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Gesellschafterdarlehn eigenkapitalersetzend ist, nochmals konkretisiert. Hiernach stellen Insolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit anderer-seits eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen voneinander unabhängige Tatbestände der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts dar.
BGH, Urteil vom 3. April 2006 – II ZR 332/05