Der Ausschluß der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs erst für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. April 1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. April 1998, BGBl. I, 707) verwirklichte Tatbestände
des Eigenkapitalersatzes.
Bei einer Ausfallhaftung entsprechend § 31 Abs. 3 GmbHG kommt es auf den Zeitpunkt der eigenkapitalersetzenden Leistung – oder den der Umqualifizierung einer Leistung in funktionales Eigenkapital – und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem feststeht, daß der an sich zur Rückgewähr verpflichtete Gesellschafter dazu nicht in der Lage ist und daher die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter eingreift.
BGH, Urteil vom 11.07.2005 – II ZR 285/03