Finanzierungshilfe und Eigenkapitalersatz

Die im Bereich des GmbH-Rechts entwickelten Grundsätze des Eigenkapitalrechts sind auf Aktiengesellschaften nur sehr eingeschränkt übertragbar. So gelten sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs z.B. nicht für die Finanzierungshilfe eines Aktionärs, sofern dieser nicht mit mehr als 25% an der AG beteiligt ist oder aber bei einer geringeren, aber nicht unbeträchtlichen Beteiligung zumindest über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten verfügt, die in ihrer Wirkung denen einer Sperrminorität zumindest gleichkommen.

BGH, Urteil vom 09.05.2005 – II ZR 66/03

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