Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer „beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
In dem jetzt vom LSG Hessen entschiedenen Fall war ein heute 36jähriger Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH im Kreis Marburg-Biedenkopf geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Die hiergegen gerichtete Klage war in der zweiten Instanz erfolgreich. Die Darmstädter Richter sahen besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Im Bereich Anlagenberatung verfügte er darüber hinaus als einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Geschäftsführertätigkeit als selbständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten.
Da die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur Geschäftsführer als Selbständige betrachtet hat, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, hat das LSG Fall wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Februar 2007 – L 1 KR 763/03