Seit den „Inspire-Art“ und „Überseering“-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist entschieden, daß alle nach den Gesetzen irgend eines EU-Staates gegründete Handelsgesellschaften (so etwa auch eine englische „Limited“/“Ltd.“) ihren Hauptsitz auch in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat begründen können, ohne dass ihnen deswegen dort die Rechtsfähigkeit abgesprochen werden dürfte.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese Rechtsprechung des EuGH auf der Grundlage des zwischen der EU und den EFTA-Staaten geschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch auf solche Gesellschaften angewendet, die zwar nicht in einem EU-Mitgliedsland gegründet wurden, dafür aber in einem Land des EFTA-Verbundes. Damit sind auch die in Island, Liechtenstein und Norwegen gegründeten Handelsgesellschaften in Deutschland generell als rechtsfähig anzuerkennen.
Offen bleibt nach dem Urteil allerdings noch die Behandlung von Handelsgesellschaften mit Hauptsitz in Deutschland, die nach Schweizer Recht gegründet wurden. Die Schweiz ist zwar auch Mitglied der EFTA, nimmt jedoch an dem EU-EFTA-Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht teil.
BGH, Urteil vom 19.09.2005 – Az.: II ZR 372/03