Unterliegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof sich der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der GbR-Gesellschaft im außersteuerlichen Bereich angeschlossen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2006 VII R 50/05