Es ist wohl alltägliche Bankpraxis, dass eine GmbH einen Kredit nur erhält, wenn der Geschäftsführer für diesen Kredit die selbstschuldnerische Mithaftung übernimmt oder zumindest eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgibt. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zulasten des Geschäftsführers aber nur wirksam, wenn von der Bank die Form- und Belehrungsvorschriften für Verbraucherkredite eingehalten wurden.
So hat der BGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung nochmals seine bisheriger Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH wird festgehalten. Die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane mit den Kaufleuten des Handelsgesetzbuches oder kaufmannsähnlichen Personen entspricht nach Ansicht des BGHs nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 34/05