Selbstständige GmbH-Geschäftsführer sind möglicherweise Pflichtversichert in der deutschen Rentenversicherung! Dies ergibt sich aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Bundessozialgerichts.
Im Unterschied zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung seit jeher auch eine Versicherungspflicht bestimmter Gruppen von Selbstständigen, etwa von Lehrern. Im Zusammenhang mit der rechtspolitischen Diskussion um die Bedeutung neuer Formen von Erwerbsarbeit für die Grundlagen der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen erweitert. Kraft Gesetzes einbezogen sind seit dem 1. Januar 1999 auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an. Der 12. Senat ist insofern einer bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung nicht gefolgt. Diese hatten angenommen, die Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers hänge von der ihm zuzurechnen?den Situation der GmbH ab.
Der Kläger im vorliegenden Fall ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm im Jahre 1995 gegründeten Einmann-GmbH, deren Geschäftszweck die Unternehmensberatung ist. Die Be?klagte stellte mit den angegriffenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 1999 fest, weil die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig war. Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der selbstständig Erwerbstätigen bei einem Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Die Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar. Auf die Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung. Sie führt hier dazu, dass neben denjenigen Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ge?setzlich versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden. Eine gesetzliche Versicherungspflicht dieses Personenkreises auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist dagegen nicht vorgesehen.
Das Steuerrecht sieht sich an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, grundsätzlich nicht gebunden. Schon bislang war es daher möglicherweise vielfach so, dass Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich als (lohnsteuerpflichtige) Arbeitnehmer angesehen, während sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig betrachtet wurden und damit von der Versicherungspflicht nicht erfasst waren. Die Entscheidung ändert an dieser unterschiedlichen Wertung der Rechtsgebiete nichts und führt lediglich zu einer Klärung innerhalb des Rentenversicherungsrechts.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R