Heilung von Beschlussfehlern

Bei einer Aktiengesellschaft ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs ein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet, durch einen bestätigenden Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG heilbar.

Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn das Abstimmungsergebnis hinsichtlich des Erstbeschlusses, etwa infolge von Zählfehlern, Mitzählung von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen oder ähnlichen Irrtümern, fehlerhaft festgestellt worden ist. Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern entzieht auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des Erstbeschlusses verbundenen, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 253/03

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