Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf (EuGH) begründet der satzungsmäßige Sitz des Schuldners die Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren. Grundsätzlich sei für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht desjenigen EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet. Anderes komme nur dann in Betracht, wenn eine ordnungsgemäß begründete Ausnahme vorliege. Gleichzeitig betonten die Richter, das gegenseitige Vertrauen verlange, dass die Gerichte anderer Mitgliedstaaten eine Eröffnungsentscheidung ohne Zuständigkeitsprüfung anerkennen, es sei denn, sie verstoße gegen Grundrechte.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen etwa einer Ltd. kann daher auch dann in England eröffnet werden, wenn die Gesellschaft z.B. nur in Deutschland tätig ist.