Der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen Personenhandelsgesellschaft ist aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus gehalten, die zu Lasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragssteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnenden Zinsabschlag in die Einkommenssteuererklärung einzustellen. Unterlässt er dies, erwächst der Gesellschaft gegen ihn ein Schadenersatzanspruch in Höhe der abgeführten Beträge.
OLG Dresden, Beschluss vom 29. November 2004 – 2 U 1507/04