An dem Erfordernis der vom Reichsgericht bereits im Jahr 1944 als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil
eingeführten sog. (negativen) „Abfindungsversicherung“, die sich in langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten. Sagt der Bundesgerichtshof.
BGH, Beschluss vom 19. September 2005 – II ZB 11/04