Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) bedeutet die Umstellung der Handelsregister von der bisherigen Papierform auf elektronisch geführte Register. Gleichzeitig wird aufgrund dieses Gesetzes unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet, auf dem alle wesentlichen Unternehmensdaten wie etwa Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit stehen.
Das EHUG zeigt aber auch Auswirkungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Es hat zwar insoweit für die Unternehmen keine neuen Pflichten eingeführt, aber es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für eine bisher nicht bestehende Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgemäße Form der Datenhaltung und – veröffentlichung.
Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind insbesondere zwei durch das EHUG eingeführte Neuerungen zu beachten:
- Seit 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen nicht mehr wie bisher bei dem jeweiligen Registergericht einreichen, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, d.h. beim Bundesanzeiger-Verlag in Köln. Die Einreichung hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen, allerdings können die Unterlagen für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 – gegen wahrscheinlich entsprechend höhere Veröffentlichungskosten – beim elektronischen Bundesanzeiger auch noch in Papierform eingereicht werden.
- Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 spürbare Sanktionen. Gehen die Unterlagen nicht rechtzeitig oder aber unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger ein, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für derartige Verstöße drohen zukünftig Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro, wobei das Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft wie auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter, also etwa den Geschäftsführer oder Vorstand, festgesetzt werden kann. Die Ordnungsgelder können notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.
Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.