EM.TV-Aktionäre, die durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen des Medienunternehmens an der Börse Geld verloren haben, sollten den Verlust einklagen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die geschädigten Aktionäre dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie plausibel darlegen können, dass sie Aktien aufgrund von falschen Ad-hoc-Mitteilungen gekauft haben.
Der Schaden ist nach Ansicht des BGH zu berechnen aus der Differenz zwischen dem damaligen Kaufpreis und dem Börsenwert bei einer Veräußerung. Wurden die Aktien nicht verkauft, sei der aktuelle Börsenwert anzusetzen. Der BGH hob damit ein gegenteiliges Urteil des Landgerichts München auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
BGH – II ZR 287/02