Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unterbilanzhaftung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 – II ZR 129/04