Die bis 2004 geltenden britischen Rechtsvorschriften über Unterkapitalisierung dürfen nach einem Urteil des Euorpäischen Gerichtshofs wegen unzulässiger Beschränkung der im EU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit nur auf rein künstliche steuerliche Konstruktionen anwendbar. Diese Vorschriften sind nur zu rechtfertigen, wenn sie den betroffenen Gesellschaften die Möglichkeit bieten, Beweise für die wirtschaftlichen Gründe für den Abschluss eines Geschäfts beizubringen und wenn gezahlte Zinsen nur insoweit in ausgeschüttete Gewinne umqualifiziert werden, als sie den Betrag übersteigen, der in einer Situation des freien Wettbewerbs vereinbart worden wäre.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.03.2007 – C-524/04