Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 – VIII R 54/05