Auch bei einer stillen Gesellschaft kann der stille Gesellschafter (z.B. beim Vorliegen einer Haustür- oder einer Teleabsatzsituation) seine Beitrittserklärung widerrufen. Dieser Widerruf hat nach den dann anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft die Rechtsfolgen einer Kündigung, so dass der Vertragspartner haben dem widerrufenden stillen Gesellschafter das ihm aus den beendeten stillen Gesellschaften zustehende Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen hat.
Dies ist insbesondere auch deshalb für ausscheidewillige stille Gesellschafter interessant, weil die Beitrittserklärungen oftmals keine Widerrufsbelehrungen enthalten haben, so dass die Widerrufsfrist oftmals noch nicht abgelaufen ist.
(BGH Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 224/04)