Nach der gesetzlichen Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 AktG muss mit der Einladung zur Hauptversammlung lediglich der Beginn der Hauptversammlung festgesetzt werden, nicht aber auch das voraussichtliche Ende der Hauptversammlung. Was aber ist in den Fällen, in denen bereits bei der Einladung absehbar ist, dass die Hauptversammlung noch bis zum nächsten Tag fortdauern wird? In einem solchen Fall meint jetzt das Landgericht Düsseldorf, dass dann hierauf in der Einladung hingewiesen werden muss, da ansonsten die Einladung fehlerhaft sei.
Ist zu erwarten oder möglich, dass die Hauptversammlung über den Tag hinausdauert, muss die Einberufung in der Bekanntmachung den Folgetag zumindestens fakultativ vorsehen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 – 36 O 99/06