Haftung des Frachtführers

Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 240/03

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