IHK-Beitrag trotz Verlust

Ein kammerzugehöriger Gewerbetreibender muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt auch dann einen IHK-Beitrag zahlen, er im Beitragsjahr keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet. Denn die Erwirtschaftung von Verlusten in bestimmten Betriebsjahren kann durchaus einkalkuliert sein, weil der Gewerbetreibende in darauf folgenden Jahren jene häufig ausgleichen und steuermindernd geltend machen kann. So jedenfalls die Ansicht in Darmstadt.

Verwaltungsgerichts Darmstadt v. 21. 6. 2005 – 3 E 2239/04 (4)

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