Die Pflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht in der IHK besteht für eine englische „Limited“ mit Geschäftsniederlassung in Deutschland genauso wie für eine deutsche Handelsgesellschaft.
So hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung entschieden und dabei festgestellt, dass auch eine nach englischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft in Form einer sog. ?Limited? mit Niederlassung in Deutschland Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer ist und im Rahmen dieser Mitgliedschaft auch der Beitragspflicht unterliegt.
Das Gericht stellt fest, dass sich die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht ?speziell mit der in Art. 43 und 48 EGV geregelten Niederlassungsfreiheit ? vereinbaren lasse. Ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot liege nicht vor, weil die Pflichtmitgliedschaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und ausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen gelte. Durch die Pflichtmitgliedschaft in der IHK werde die Niederlassungsfreiheit auch nicht unzulässig eingeschränkt, da sie die gewerbliche Tätigkeit weder behindere noch weniger attraktiv mache. Die mit der Pflichtmitgliedschaft einhergehende Beitragsbelastung sei grundsätzlich als so geringfügig anzusehen, dass hierin keine Erschwernis der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Selbst wenn hierin eine solche Erschwernis zu sehen wäre, würde diese durch den Zweck der Pflichtmitgliedschaft gerechtfertigt, da die Regelung aus
Gründen des Allgemeinwohls (Wirtschaftsförderung unter Einbeziehung der Gewerbetreibenden)
erfolge und hiefür geeignet und erforderlich sei.
Auch eine seitens der Klägerin geltend gemachte Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift sind Kammerangehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit. Hierzu stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich die ?Limited? mit ihrer hiesigen Betriebsstätte gemäß §§ 13d, 13e Handelsgesetzbuch (HGB) in das deutsche Handelsregister hätte eintragen lassen müssen. Aus diesem Verstoß könne sie nun keine Vorteile in Bezug auf ihre Beitragspflicht ziehen. Im übrigen sei die Eintragung der Klägerin in das ?registrar of Companies? beim Companies House in Cardiff insoweit mit einer Eintragung in das deutsche Handelsregister gleichzustellen.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 7. November 2006- 9 E 793/05