Imagewerbung mit Tierschutz

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof handelt ein Unternehmen nicht wettbewerbswidrig, wenn es in einer Anzeige darauf hinweist, dass es den Umweltschutz unterstützt. Eine derartige Anzeige sei nicht geeignet, die Verbraucher unangemessen unsachlich zu beeinflussen. Eine Werbeaussage könne nicht schon dann als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse maßgeblich durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls geweckt werden solle, ohne dass dies in einem sachlichen Zusammenhang mit den beworbenen Waren stehe.

Das Berufungsgericht hatte in dem jetzt entschiedenen Fall in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch geurteilt, die Beklagte spreche durch den Hinweis auf ihre Unterstützung der Tierschutzgemeinschaft in wettbewerbswidriger Weise die Gefühle der Verbraucher an. Sie nutze damit im Interesse ihres Warenumsatzes das Engagement von Verbrauchern für den Umweltschutz aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2005 – I ZR 55/02

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