Rechtfertigt in einem Internet-Angebot die fehlende Angabe, ob ein Preis die Umsatzsteuer bereits enthält oder nicht, die Abmahnung durch einen Mitwettbewerber?
Das OLG Koblenz hatte dies verneint und in der fehlenden Angabe nur eine „Bagatelle“ gesehen, die eine Abmahnung nicht rechtfertige. Dem ist jetzt das Oberlandesgericht Hamburg entgegen getreten. Nach Ansicht des OLG Hamburg kann das Fehlen der Preisangabe „inkl. MWSt.“ in einem Internetangebot nicht mehr als Bagatellfall gelten, der keine kostenpflichtige Abmahnung erfordert. Vielmehr stellt dies einen echten Wettbewerbsverstoß dar, der auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Januar 2007 – 3 W 224/06
[via Rechtsanwalt Hänsch, Dresden]