Eine Kommune, die eine Kfz-Zulassungsstelle betreibt und damit eine in der Nähe der Zulassungsstelle zu befriedigende Nachfrage nach Kfz-Schildern eröffnet, muss, wenn sie einem Schilderpräger Gewerbeflächen in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle überlässt und diesem damit gegenüber Wettbewerbern einen deutlichen Standortvorteil verschafft, anderen Schilderprägern Gelegenheit geben, an geeigneter Stelle auf ihr Angebot hinzuweisen.
Bundesgerichtshof (Kartellsenat), Urteil vom 8. November 2005 – KZR 21/04