Liefersperre und Ausschließlichkeitsklausel

Ein Mineralölunternehmen handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es die Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht we-gen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber einstellt, diesen aber gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, festhält und ihm dadurch den Betrieb der Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich macht.

Deutliche Worte des Bundesgerichtshofs, die nicht nur bei Tankstellen zutreffen.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 396/03

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!