Die Umlageverfahren im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung sowie beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ändern sich zum Jahresbeginn 2006:
Bislang erhalten Kleinbetriebe im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung gegen Zahlung eines Umlagebeitrages zum einen die Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und zum anderen auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und die fortgezahlten Entgelte bei Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) von den Krankenkassen erstattet
Diese Regelung wurde im November 2003 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und die Bundesregierung aufgefordert eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der geltenden Regelung eine unangemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit, die das Gleichberechtigungsgebot verletzt. Die geltende Rechtslage könne dazu führen, dass die Betriebe, deren Aufwendungen nicht erstattet werden, eine geringere Zahl von Frauen einstellen und beschäftigen, da die Unternehmen bei Einstellung von Frauen mit finanziellen Belastungen durch Mutterschaftsleistungen rechnen müssten.
Mit der Neuregelung, die zum 1. Januar in Kraft tritt, beteiligen sich künftig alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten – am Umlageverfahren zum Mutterschaftsgeld. Gleichzeitig erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen der Arbeitgeber für Mutterschaftsleistungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Nach dem bisher gültigen Lohnfortzahlungsgesetz sind nur wenige Krankenkassen zur Durchführung des Umlageverfahrens berechtigt. Auch dies wird zum 1. Januar geändert, dann können alle Krankenkassen an den Umlageverfahren teilnehmen.
Auch das Ausgleichsverfahren der Kleinunternehmen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) wird geändert. Bisher werden die Zahlungen nur für Arbeiter und Auszubildende erstattet. Künftig wird ein Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Angestellte ausgedehnt.
Ebenfalls neu ist, dass zukünftig alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebesgröße von 30 Beschäftigten am Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall teilnehmen werden. Das führt im Ergebnis dazu, dass allen Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch für solche Betriebe, die von dem Ausgleichsverfahren bisher ausgeschlossen waren, weil sie nur Angestellte, nicht aber Arbeiter beschäftigen.
Die Krankenkassen erhalten darüber hinaus die Möglichkeit, die Durchführung der Umlageverfahren durch eine gemeinsame Stelle wahrnehmen zu lassen.