Kurz vor Beginn des Straßenkarnevals der aktuellen Session hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr entschieden, daß das Glasverbot in Teilen der Innenstadt der Karnevalshochburg Köln zur Zeit des Straßenkarnevals rechtmäßig war und ist.
Die Stadt Köln hatte, beginnend im Jahr 2010, durch Allgemeinverfügung verboten, an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der Innenstadt (Altstadt, Zülpicher Viertel, Teile der Ringe) Glasbehältnisse außerhalb von geschlossenen Räumen mitzuführen und zu benutzen. Dort ansässigen Einzelhandelsbetrieben war zugleich die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen verboten worden.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte den gegen diese Verbote gerichteten Klagen eines Bürgers und eines Kioskbetreibers mit der Begründung stattgegeben, die Gefahrenschwelle werde durch das bloße Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von Glasgetränkebehältnissen noch nicht überschritten. Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Vergleichbare Glasverbote soll es auch künftig, also auch beim diesjährigen Straßenkarneval geben (aktuelle Informationen der Stadt Köln zu der Aktion „Mehr Spaß ohne Glas“ für 2012 finden Sie hier; die betroffenen „Verbotszonen“ sind hier zusammengestellt).
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht u.a. aus, daß im Kölner Straßenkarneval nach den gesicherten Erkenntnissen der Stadt unübersehbare Mengen an Glas und Scherben zwischen Zehntausende dicht gedrängt feiernde Menschen gelangten. Dabei handele es sich um die von den Karnevalisten mitgeführten Glasflaschen und Gläser, die – häufig auch alkoholbedingt – massenhaft ordnungswidrig entsorgt würden. Die dadurch drohenden Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von Rettungsfahrzeugen u.ä.) rechtfertigten ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von Glas.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Februar 2012 – 5 A 2375/10 und 5 A 2382/10