Seit ein paar Tagen verunsichert ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen viele Arbeitgeber. Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er
keinen weiteren „Minijobs“ nachgeht und stellt sich dies im Nachhinein
als falsch heraus, so muss der Arbeitgeber nachträglich die Beiträge zur
Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit
die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen
ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem
bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht.
Was dabei immer übersehen wird: Diese Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 1. April 2003. Sie gilt damit nicht für heutige Minijobs.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2006 – L 1 KR 366/02