Meisterprüfungsordnung für Graveure

Mit der neuen Meisterprüfungsverordnung für das Graveur-Handwerk, die am 25. November 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sind auch für dieses Handwerk die Prüfungsanforderungen an neue handwerkliche Ent?wicklungen angepasst worden.

Das Graveur-Handwerk gehört zu den künstlerischen Handwerken. Graveure beschriften insbesondere metallische Werkstücke, aber auch Glas und andere Werkstoffe. Sie stellen beispielsweise Stempel für die graphische Industrie oder technische Markierung, Schilder, CNC-Gravuren, Medaillen und Schmuck her. Als Meisterprüfungsprojekt müssen die künftigen Graveurmeisterinnen und -meister einen Gebrauchs-, Zier- oder Kunstgegenstand oder ein Werkzeug aus Edel- oder Unedelmetall entweder mit mindestens drei ver?schiedenen Flachgraviertechniken oder als Reliefgravierarbeit entwerfen, planen und kalkulieren und dann das Meisterstück herstellen.

Seit der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 gehört das Graveur-Handwerk nicht mehr zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, sondern zu den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B der Handwerksordnung. Das bedeutet, dass die Meisterprüfung nicht mehr zwingende Voraus?setzung für die selbständige Ausübung des Handwerks ist. Eine freiwillige Meisterprüfung ist aber auch für Gewerbe der Anlage B möglich.

In den Meisterprüfungen für zulassungsfreie Handwerke werden die gleichen Anforderungen gestellt wie für zulassungspflichtige Handwerke, es gibt keine Niveauunterschiede. Die neue Meisterprüfungsverordnung vom 16. November 2005 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und löst die veraltete Vorläuferverordnung vom 26. Juni 1992 ab.

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