Mengenausgleich unter Selbstentsorgern

Ein Mengenausgleich unter Selbstentsorgern war auch schon in der Vergangenheit zulässig. Mit diesem Urteil unterliegt das Duale System im Streit gegen Selbstentsorgergemeinschaften vor dem Bundesgerichtshof.

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klagen der Betreiberin des einzigen deutschen flächendeckend tätigen Erfassungs- und Verwertungssystems für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Duales System) zu entscheiden, ob im Rahmen von Selbstentsorgungsgemeinschaften ein Mengenausgleich zulässig ist. Nach dem Geschäftsmodell der beiden beklagten Unternehmen können Hersteller und Vertreiber, die dem Dualen System nicht angeschlossen sind, im Rahmen der Rücknahme der Verkaufsverpackungen einen Mengenausgleich mit anderen Teilnehmern vornehmen, wenn sie die von der Verordnung geforderten Quoten nicht erreichen. Die Klägerin sah hierin eine Zuwiderhandlung gegen die Verpackungsverordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten die auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen abgewiesen. Auch die Revisionen der Duales System Deutschland blieben ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat ? anders als das Berufungsgericht ? angenommen, dass ein Mengenausgleich im Rahmen von Selbstentsorgergemeinschaften auch schon nach der bis Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung zulässig war. Die Verordnung habe Selbstentsorgergemeinschaften ausdrücklich zugelassen. Die Regelung habe nicht verlangt, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft für sich die Erfüllung der geforderten Verwertungsquote nachweise. In der seit Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung ist der Mengenausgleich nunmehr ausdrücklich zugelassen worden.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 29. Juni 2006 ? I ZR 171/03 ? I ZR 172/03

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